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Berichte aus der Gründungszeit - im Originaltext der damaligen Protokolle:

Die Entstehung und Gründung der freiwilligen Feuerwehr in Greifenberg und Umgebung

Nach dem am 6. April 1872 in Oberschondorf ausgebrochenem Brande, bei welchem 6 Anwesen ein Raub der Flammen wurden, wurde durch den Freiherrlich von Perfall´schen Rentenverwalter Georg Büchlein – welcher ein Augenzeuge von der bei diesem Brande herrschenden Rath- und Tatlosigkeit und Unordnung war – die Bildung einer freiwilligen Feuerwehr angeregt.

Diese Anregung fand von Seite des Kgl. Kämmerers, Landrathes und Schloßguthsbesitzers auf Greifenberg Herrn Max Freiherrn von Perfall den ungetheiltesten Beifall und die künftigste Unterstützung, so daß endlich unter belehrender und thätigster Mithilfe des Kgl. Bezirkamtmannes Herrn Franz Xaver Maier in Landsberg, im Monate Juni 1872 eine Versammlung der Bürgermeister und Beigeordneten von Greifenberg, Beuern, Eching, Oberschondorf und Unterschondorf abgehalten, bei dieser die Bildung eines freiwilligen Feuerwehrverbandes in benannten Gemeinden beschlossen und der Rentenverwalter Büchlein zur Leitung der weiteren Maßregeln behufs Gründung des Feuerwehrvereins zum provisorischen Commandanten erwählt wurde.

Hierauf wurden in jeder Gemeinde zur Einzeichnung der hier betheiligten Mitglieder Listen aufgelegt, deren Abschluß jedoch wegen Eintritts der Erntezeit erst Ende August bestätigt werden konnte und nachfolgende Resultate aufzeigten:

1.o Von Greifenberg betheiligten sich 36 Mann. 2.o Von Beuern betheiligten sich 23 Mann. 3.o Von Eching betheiligten sich 18 Mann. 4.o Von Oberschondorf betheiligten sich 37 Mann. 5.o Von Unterschondorf betheiligten sich 20 Mann

Summa der Mitglieder 134 Mann

Nach Bestätigung der bislänglichen Betheiligung von Seite der einzelnen Gemeinden wurden durch den provisorischen Commandanten Georg Büchlein behufs Constituirung des Vereins, die Bürgermeister und die sich betheiligenden Mitglieder am Sonntag den 5. September 1872 zu einer Generalversammlung eingeladen und man hieß nach vorgenommener Wahl des Veranstaltungsrathes die freiwillige Feuerwehr für Greifenberg und Umgebung gegründet.

  • Gut Heil! Der jungen Institution. Möge dieselbe zum allgemeinen Nutzen und Hilfe der ganzen Umgegend wachsen und blühen.
  • Geifenberg den 5. September 1872Büchlein Frhr. V. Perfall´scher Rentenverwalter

 

Nachfolgend das 1. Protokoll aus dem Jahre 1872

ProtocollDer Generalversammlung behufs Constituirung des Feuerwehr-Verbandes.Greifenberg den 5. September 1872 Praes:Büchlein provisorischer Commandantals Vorsitzender die unterzeichnenden Bürgermeistercirca 2/3 Theile der sich betheiligenden Mitglieder.

Nachdem die Erschienenen über den Zweck, Einrichtung und Bestand einer freiwilligen Feuerwehr, durch den Vorsitzenden umfassend belehrt waren, wurden nachstehende Punkte als Grundbedingung der Lebensfähigkeit einer Feuerwehr in Vorschlag gebracht und einstimmig genehmigt:

1.o Anschaffung einer Dienstmütze von sämtlichen Mitgliedern und zwar auf eigene Kosten.

2.o Ein einmaliger Beitrag von 25 M von jeder einzelnen Gemeinde, zur Anschaffung von Steigerausrüstungen, Musterrequisiten und Regiezwecken.

3.o Hat jede Gemeinde Sorge zu tragen, daß Wasserreserven wo solche nicht bestehen eingerichtet, oder die schon Bestehenden gehörig gereinigt und in Stande gehalten werden. Ferner, daß für jede Gemeinde 2 Feuerleitern und 2 Dachleitern hergestellt und in besten Zustande erhalten werden.

Hierauf wurde zur Wahl des Verwaltungsrathes geschritten. Mit großer Stimmenmehrheit wurden gewählt:

1.o Als Vorstand Schloßgutsbesitzer Max Freiherr von Perfall
2.o Als Commandant Rentenverwalter Georg Büchlein
3.o Als Schriftführer Lehrer Georg Mändl v. Greifenberg
4.o Als Cassier Bürgermeister Nikolaus Karpf v. Greifenberg
5.o Als Zeugwart u. Spritzenmeister Schmiedmeister L. Beuerle v. Greifenberg
6.o Als Zugführer der Steiger Zimmerpolier Math. Morasch v. Oberschondorf
7.o Als Zugführer der Spritzenmannschaft Hammerschmiedmeister Ludwig Spöckbacher v. Eching
8.o Als Zugführer der Rettungsmannschaft Gütler Benedikt Eberle v. Greifenberg
9.o Als Adjutant Schreinermeister Joseph Dürnagl v. Greifenberg

Nachdem die Annahme der Wahl von jedem der Gewählten zugesagt und erklärt war, wurde der freiwillige Feuerwehrverband als gegründet ausgesprochen, vorstehendes Protokoll geschlossen und zur Bestäthigung von dem Vorsitzenden und den anwesenden Bürgermeistern unterzeichnet.

                    • Büchlein Vorsitzender
                      Karpf Bürgermeister
                      Frei Bürgermeister
                      Graf Bürgermeister
                      Förg Bürgermeister

· Feuerlösch-Ordnung für den Feuerwehrverband am AmmerseeI. Allgemeine Bestimmungen§ 1

· Alle männlichen Ortsbewohner vom 18. Bis zum 60. Lebensjahre – deren Körper-Constitution es gestattet – haben einschließlich der im Feuerwehrverband in Arbeit stehenden Gesellen, Dienstboten, etc.p.p., die Verpflichtung, bei Feuerbrünsten thätige Hilfe zu leisten.

· §2

· Die gesammte Löschmannschaft besteht:

  • 1.o Aus der freiwilligen Feuerwehr u.
    2.o Aus der Pflichtfeuerwehr.
  • Die freiwillige Feuerwehr hat ihre eigenen Dienstvorschriften und Satzungen. Für die Pflichtfeuerwehr wird Nachfolgendes bestimmt:

· §3

· Zur Pflichtfeuerwehr gehören alle Jene, welche nicht Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind und wird die gesammte Löschmannschaft, dem Commando der freiwilligen Feuerwehr in dienstlicher Beziehung unterstellt. Die Pflichtfeuerwehr theilt sich in jeder Gemeinde in 2 Rotten und zwar:

  • a. In eine Spritzenrotte u.
    b. In eine Retterrotte.

Jede dieser Rotten wählt sich ihren Rottenführer selbst und hat diese Wahl, alljährlich Anfangs Februar unter der Leitung des Bürgermeisters für das kommende Jahr zu geschehen. Der Bürgermeister hat über sämmtliche Angehörige der Pflichtfeuerwehr, sowie jeder Rottenführer über die Angehörigen seiner Rotte, genaue Verzeichnisse zu führen und evident zu erhalten. Diese Verzeichnisse sind nach jeder Wahl den Commandanten der Feuerwehr in Abschrift mitzutheilen und ist derselbe, über jeden Ab- oder Zugang bei der Pflichtfeuerwehr, durch den Bürgermeister in Kenntnis zu setzen.

§4

Die gesammte Pflichtfeuerwehr trägt im Dienste – also bei Übungen und Brände – am linken Arme, eine Armbinde und zwar die Spritzennummer eine weiß und rothe, die Rotten eine rothe. Diese Armbinden sind auf eigene Kosten anzuschaffen.

§5

Die Spritzenrotte unterstützt die Spritzenmannschaft der freiwilligen Feuerwehr durch Ablösen beim Pumpen und hat vor Allem die Herbeischaffung des Wassers zu besorgen. Die Retterrotte hat den Brand- oder Übungsplatze abzusperren, beim Ausräumen und Retten von Möbels resp. der freiwilligen Feuerwehr beizustehen und speziell die geretteten Gegenstände zu bewachen.

§6

Die Spritzenmannschaft von Greifenberg, Beuern, Pflaumdorf und Unterschondorf, wird der Saug- u. Druckspritze in Greifenberg zugetheilt.

§7

Alljährlich 4 mal haben nach Anordnung des Commandanten der Feuerwehr, Proben stattzufinden und zwar in Vereinigung mit der freiwilligen Feuerwehr. Ebenso wird die Einübung neuzugehender Mannschaft durch obigen Commandanten geleitet. Zu diesen Übungen und Proben wird die Pflichtfeuerwehr durch den Bürgermeister mittelst Circulare gegen Unterschrift geladen. Das Wegbleiben von den Übungen, darf nur nach vorheriger Anzeige oder Nachsuchen beim Bürgermeister stattfinden. Eigenmächtig Wegbleibende werden nach Art. 175 des Polizeistrafgesetzes an Geld bis zu 25 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.

§8

Bei den stattfindenden Übungen haben die Mitglieder der Feuerwehr, unbedingt zur willig ihren Vorgesetzten Folge zu leisten und sich jeden Widerspruch und Lärmens zu enthalten. Alle Dienste müssen mit größter Ruhe und Besonnenheit ausgeführt werden.II. Feuerlöschgeräthe

§9

Außer der vorhandenen Spritzmaschine, für deren Instandhaltung und geeigneter Unterbringung im Interesse des gesamten Feuerwehrverbandes vorzüglich Sorge getragen werden muß, hat jede Ortschaft – mit Ausnahme Unterschondorfs - für Herstellung der Wasserreserven zu tragen, welche so nahe als möglich beim Orte und so groß sein müssen, daß sie mindestens 1000 – 1200 Eimer Wasser halten. Diese Reserven müssen stets in bestem Zustande erhalten, an 2 Seiten mit guten und trockenen Anfahrten versehen sein, im Winter stets vom Eise befreit und außerdem so oft als nöthig gereinigt werden.

§10

An sonstigen Feuerlöschgeräthen sind für jedes Haus, ein leicht tragbarer mit einem Tragringe versehener Feuereimer von Holz, Hanfgewebe oder Leder anzuschaffen und stets in Bereitschaft zu halten. Ferner für Greifenberg, Beuern, Pflaumdorf, Oberschondorf und Unterschondorf, je

  • 2 Feuerleitern a´ 24 Zoll und 30 Zoll lang
    3 Dachleitern a´10 Zoll lang mit 4 Dachhacken u.
    3 Feuerhacken.

Für Peinhofen und Algertshausen, je

  • 1 Feuerleiter und
    1 Feuerhacken.

Die Dachleitern sind bei einem Brande in Peinhofen von Greifenberg und für Algertshausen von Beuern herbei zu schaffen. Diese Requisiten sind stets im guten Stande zu erhalten und so unterzubringen, daß sie leicht zugänglich und von Regen und Schnee geschützt sind. Überhaupt sind dieselben ausschließlich nur zu Feuerwehrzwecken und durchaus nicht zum Privatgebrauch zu verwenden. Die Anschaffung mit Ausnahme der Feuereimer geschieht aus Gemeindemitteln und liegt die Überwachung derselben, den Bürgermeisten ob.III. Verhalten bei einem Brande

§11

Jeder Hausbesitzer oder Inwohner sowie jede andere Person, welche in einem Gebäude oder einer Waldung, verdächtigen Rauch oder einen bereits ausgebrochenen Brande wahrnimmt, ist nach Art. 174 des Polizeistrafgesetzes verpflichtet, unverzüglich öffentliche Hilfe durch „Feuerrufen“ zu bethätigen und nebstdem, den Bürgermeister, den Commandanten der Feuerwehr wann derselbe im Orte wohnt, sowie den Meßner hiervon in Kenntnis zu setzen. Unterlassungen solcher Anzeigen also Verheimlichung von Bränden, zieht nach obigen Art.174 Strafe an Geld bis zu 50 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen nach sich. Der Meßner hat nach erhaltener Anzeige sofort mit dem Sturmläuten zu beginnen und dieses bei einem Brande im Orte solange fortzusetzen, bis es von der Brand-Direction einzustellen befohlen wird.

§12

In jeder Gemeinde wird eine ständige Brand-Direction gebildet, welche aus dem Bürgermeister, dem Beigeordneten, dem Vorstande und dem Commandanten der freiwilligen Feuerwehr zu bestehen hat. Dieser Brand-Direction gehört im Falle eines Brandes, der königliche Bezirksamtmann oder dessen Vollvertreter als Vorstand zu.

§13

Die Brand-Direction, deren Standpunkt bei einem Brande, bei Tage durch eine rothe Fahne und bei Nacht durch eine auf einer Stange befestigten Laterne mit rothen Glasscheiben bezeichnet ist, beschließt über die Abdeckung oder Einreißung von Häusern, sowie über alle sonst vorkommenden Angelegenheiten. Die Ausführung der von der Brand-Direction beschlossenen Maßregeln, steht ausschließlich dem Commandanten der freiwilligen Feuerwehr zu. Nur dieser, sowie die Zugs- und Rottenführer in seinem Auftrage ertheilen Befehle, alle anderen Personen haben sich des Befehlens jeder Art zu enthalten.

§14

Beim Ausbruch eines Brandes im Orte, haben sich sämmtliche Feuerwehrmänner – mit ihrem Dienstzeichen versehen – sofort auf dem Brandplatze zu begeben und sich dort unter die Befehle ihres Vorgesetzten zu stellen. Jede Arbeit oder Dienstleistung, welche dem Feuerwehrmann durch seinen Vorgesetzten befohlen wird, hat er augenblicklich und schweigend auszuführen und darf den Posten auf den er gestellt wurde, nur dann verlassen, wenn äußerste Gefahr für ihn vorhanden, wenn es ihm befohlen oder wenn er abgelöst wurde. Eigenmächtiges Verlassen seines Postens oder Entfernung vom Brandplatze, zieht Stellung des Strafantrages nach sich.

§15

In Greifenberg und Oberschondorf sind im halbjährigen Turnus je 2 Pferdebesitzer zu bestimmen, welche bei einem Brande außerhalb des Ortes zur Bespannung der Löschmaschine und eines Leiterwagens zum Transport der Feuerwehrmannschaft, 1 Feuerleiter und den Dachleitern in Bereitschaft sind. In Beuern, Pflaumdorf und Unterschondorf sind bei auswärtigen Bränden, je 1 Pferdebesitzer mit 1 Leiterwagen für die Mannschaft zu bestimmen. Diese Bespannungen mit den Löschmaschinen und der Mannschaft, haben direct und im mäßigen Trabe bis zum Brandplatze zu fahren und bleiben dort bis der Brand vorüber ist, um Maschine und Mannschaft wieder zurück zu führen Bei länger andauernden Bränden werden dieselben durch den Commandanten der Feuerwehr entlassen Dieselben Pferdebesitzer haben bei einem Brande im Orte selbst – also wo sie nicht einzuspannen brauchen – Die Feuerreiterdienste zu besorgen und zwar, auf Befehl des Bürgermeisters der eine zum königlichen Bezirksamte, der andere in die umliegenden Ortschaften. Sämmtliche übrigen Besitzer von Bespannungen von Pferden und Ochsen haben sich bei einem Brande in der Gemeinde, augenblicklich zum Wasserfahren mit Odelfässern dem Bürgermeister zur Verfügung zu stellen.

§16

Bei einem Brande außerhalb des Feuerwehrverbandes, übernimmt in erster Linie die freiwillige Feuerwehr den Löschdienst und wird die Pflichtfeuerwehr, nur in soweit es die Bedienung der Saug- u. Druckspritze erfordert hinzugezogen.

§17

Wegen des Flugfeuers sind bei einem Brande, alle Dachfenster und sonstigen Öffnungen der nächstgelegenen und in der Windrichtung liegenden Häusern zu verschließen und ist in diesen Häusern, Wasser in Kübeln, Scheffeln, etc.p.p. bereit zu halten, um allenfallstiges Flugfeuer sofort löschen zu können. Stroh- und Schindeldächer sind wegen des Flugfeuers ganz besonders zu überwachen.

§18

Bei einem zur Nachtzeit ausgebrochenem Brande, hat jeder Hausbesitzer oder Inwohner – ohne alle Ausnahme – in seiner Wohnung 1 oder 2 Fenster gegen die Straße zu, mit brennenden Lichtern zu bestellen und diese so lange der Brand dauert, brennend zu erhalten. Bei großer Kälte haben die Besitzer von Kesseln, warmes Wasser für die Spritzen bereit zu halten. Tritt Glatteis ein, so hat jeder Hauseigentümer längs seines ganzen Anwesens, die Straße mit Sand, Asche oder Sägmehl zu bestreuen.

§19

Frauen und Mädchen haben sich zur Herbeischaffung von Wasser verwenden zu lassen, dagegen sind Kinder, alte oder gebrechliche Personen und sonst Unberufene vom Brandplatz zu entfernen. Widerspenstige oder sich thätlich Widersetzende werden vom Brandplatze abgeführt und nach Umständen in Haft gebracht.

§20

Beim Ausräumen der brennenden oder bedrohten Häuser, ist zuerst Bedacht auf Menschen und Vieh zu nehmen. Beim Retten der übrigen Gegenstände ist immer das Werthvollere als Betten, Uhren, Kleider etc.p.p. zuerst zu verwahren, und muß überhaupt das zu rettende Eigenthum mit möglichster Schonung behandelt werden.

§21

Übertretungen der Feuerlöschordnung, werden außer den bereits angeführten Strafen dem Art.174 und 175 des Polizeistrafgesetzes, auch nach dem Reichsstrafgesetzes §360 u. 368 mit Geld bis zu 50 Thaler oder mit Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.

§22

Vorstehende Feuerlöschordnung tritt vom Tage der Vollziehbarkeitserklärung in Wirksamkeit und werden vom gleichen Tage, alle desfallstigen früheren ortspolizeilichen Bestimmungen außer Kraft gesetzt.

              • Greifenberg den 10. August 1873
        • Unterschriften

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